Satzung | Beitragsordnung

Ernst Busch-Gesellschaft e. V.

Satzung (Neufassung vom 3.11.2023)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Ernst Busch-Gesellschaft e.V. (im Folgenden „Gesellschaft” genannt), hat seinen Sitz in Berlin und ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.

§ 2 Ziele und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Ziel der Gesellschaft ist die Förderung kultureller Zwecke durch die Bewahrung des künstlerischen Erbes von Ernst Busch. Mit wissenschaftlichen und künstlerischen Veranstaltungen und einer vielfältigen Informationsarbeit soll das Vermächtnis Buschs einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, sondern erhalten lediglich ihnen gehörende, dem Verein zur Nutzung zur Verfügung gestellte Sachwerte zurück.

  1. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Die Gesellschaft ist parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden.

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Streitfälle legt er der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor.

  1. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
    Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Über den Ausschluß eines Mitglieds wegen Verstoßes gegen die Satzung oder anderen vereinsschädigenden Verhaltens entscheidet die Mitgliederversammlung.

  1. Die Gesellschaft kann Ehrenmitglieder ernennen. Vorschläge können von einzelnen Mitgliedern oder vom Vorstand eingebracht werden; die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

  1. Über Veränderungen in der Mitgliedschaft (Neuaufnahmen, Austritt, Ausscheiden/Tod) werden die Mitglieder halbjährlich informiert.

§ 4 Organe


Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  1. Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft. Sie ist mindestens alle zwei Jahre vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin.
      Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.

    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig und faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes Mitglied oder Ehrenmitglied hat nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Juristische Personen werden auf der Mitgliederversammlung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vertreten. Sie haben ebenfalls nur eine Stimme.

    1. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes Mitglied deren Ergänzung oder Veränderung beantragen; über die endgültige Fassung entscheidet die Mitgliederversammlung.

    1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung übernimmt ein Präsidiumsmitglied oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied der Gesellschaft.

    1. Alle zwei Jahre erfolgt funktionsgebunden die direkte und geheime Wahl der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft und zweier Kassenprüfer/innen in einer Mitgliederversammlung bzw. durch Briefwahl. Kandidatenvorschläge sind zwei Monate vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Wahlunterlagen (Kandidatenvorschläge, Kurzfassung des Tätigkeitsberichts, Kassen- und Kassenprüfbericht) sind allen eingetragenen Mitgliedern der Gesellschaft mit der Einladung zur Wahlversammlung zuzustellen.
      Die Wahlversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands, den Kassenbericht sowie den Kassenprüfbericht entgegen und entlastet den Vorstand.
      Für alle Wahlen in der Gesellschaft gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Teilnahme von mindestens einem Viertel der eingeschriebenen Mitglieder. Sollte ein Kandidat für eine Funktion nicht die erforderliche Stimmenzahl erreicht haben, wird die Wahl wiederholt. Beim zweiten Wahlgang gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl für mehrere Kandidaten entscheidet eine Stichwahl.

    1. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, innerhalb einer Wahlperiode einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen.

    1. Satzungsänderungen sind durch die Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln bei Beteiligung von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit vollen Rechten zu beschließen. Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzusenden.

    1. Beschlüsse und andere Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe von Ort und Zeit der Zusammenkunft in einem Protokoll festzuhalten, das vom/von der Versammlungsleiter/in und einem Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen und vom Vorstand den Mitgliedern zugänglich zu machen ist.

    1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können im schriftlichen Verfahren gefaßt werden. Voraussetzung für deren Gültigkeit ist, daß jedem Mitglied vom Vorstand die Beschlußvorlage zugesandt wurde und daß mindestens 10% der Mitglieder ihre Voten abgeben.
      Wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder eine mündliche Beratung der Beschlußvorlage verlangen, muß der Vorstand diese auf die nächste Mitgliederversammlung vertagen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
      Die Überlegungsfrist für die Mitglieder beträgt vier Wochen, nach weiteren vier Wochen sollten die Stimmen beim Präsidium eingegangen sein, welches die Stimmen auszählt und das Ergebnis schriftlich oder auf der nächsten Mitgliederversammlung – wenn diese demnächst ansteht – bekannt gibt.

  1. Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.

Geschäftsführend nach § 26 BGB ist das aus zwei Personen bestehende Präsidium. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von beiden Präsidiumsmitgliedern gemeinsam vertreten.

    1. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Sollte er auf Beschluß der Mitgliederversammlung vor Ablauf dieser Zeit abberufen werden, amtiert er bis zur Neuwahl, die innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen hat.

    1. Sollte ein Präsidiumsmitglied auf Beschluß der Mitgliederversammlung vor Ablauf der Wahlperiode abberufen werden, so hat innerhalb von höchstens drei Monaten eine Nachwahl stattzufinden.

Ein verwaistes Amt kann der Vorstand einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied kommissarisch bis zur Neuwahl übertragen.

    1. Der Vorstand tritt vierteljährlich, darüber hinaus nach Notwendigkeit zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Sie sind zu protokollieren.

    1. Der Vorstand erarbeitet die konzeptionellen Dokumente für die Arbeit der Gesellschaft, die der Mitgliederversammlung zur Diskussion und Bestätigung vorgelegt werden. Auf die Aktivitäten der Gesellschaft im einzelnen können die Mitglieder jederzeit durch Vorschläge sowie durch Mitarbeit Einfluß nehmen. Der Vorstand seinerseits kann kompetente Mitglieder um Beratung und Mitarbeit bitten.

§ 5 Geschäftstätigkeit

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Die Gesellschaft finanziert ihre Aktivitäten aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.

  1. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr ruht das Stimmrecht. Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr führt zum Ausschluß.

  1. Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Beiträge von Mitgliedern zu Veranstaltungen der Gesellschaft (Vorträge, Konzerte u.ä.) werden in der Regel nicht honoriert; nachgewiesene Auslagen sind zu ersetzen.

  1. Der Verein bestimmt in der Mitgliederversammlung einen Schatzmeister/eine Schatzmeisterin auf die Regeldauer von zwei Jahren.

Der Verein kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung bestimmen, dass die Funktion eines Schatzmeisters/einer Schatzmeisterin zeitlich auch auf die Periode eines Jahres beschränkt wird.

  1. Bei Bedarf und mit Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Funktion eines Schatzmeisters/einer Schatzmeisterin im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch entgeltlich aufgrund dienstvertraglicher Regelung oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG durch vereinsfremd Beauftragte ausgeübt werden.


§ 6 Auflösung

  1. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, an der mindestens ein Drittel der Mitglieder teilnimmt, und muß mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung muß die Begründung für die vorgesehene Auflösung enthalten sein.

  1. Die Liquidation des Vermögens der Gesellschaft erfolgt durch das Präsidium, sofern die außerordentliche Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt. Jeweils zwei Liquidatoren sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  1. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.

  1. Wird nur eine Veränderung der Rechtsform der Gesellschaft oder die Verschmelzung mit einem gleichartige Ziele verfolgenden anderen Verein angestrebt, wobei der neue Rechtsträger sich die Ziele der Gesellschaft zu eigen macht bzw. sie in die seinen integriert, geht das Vermögen der Gesellschaft an den neuen Rechtsträger über.

 

Beitragsordnung

Ernst Busch-Gesellschaft e. V.
Beitragsordnung in der Fassung vom 03.11.2023


1. Mitgliedsbeiträge werden von allen Mitgliedern einschließlich juristischen Personen erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der jährliche Regelbeitrag beträgt für natürliche Personen 25,00 Euro, für juristische Personen 60,00 Euro. Der jährliche Beitrag für Fördernde Mitglieder beträgt mindestens 30.00 Euro.
Im Fall von Arbeitslosigkeit, Sozialhilfeempfang oder ähnlichem kann der Vorstand eine Stundung, Reduzierung oder befristete Befreiung von der Beitragszahlung beschließen.
Über Änderungen der Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung.

2. Der Beitrag ist jährlich in Entsprechung zum Kalenderjahr fällig.
Falls eine einmalige Zahlung für das ganze Jahr nicht möglich ist, kann quartalsweise gezahlt werden. Die Beitragszahlung muß bis Mitte des Jahres bzw. bis Mitte des jeweiligen Quartals erfolgen.
Der Beitrag kann bar bezahlt oder auf das Konto der Ernst Busch-Gesellschaft e.V bei der

GLS Bank Bochum
Kontonummer 1138 4652 00
BLZ 430 609 67,

überwiesen werden. Einzugsverfahren ist ebenfalls möglich.

Die Ernst Busch – Gesellschaft führt unter Aufsicht der von dem Verein mit Schatzmeisteraufgaben betrauten Person Beitragslisten.

3. Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr führt zum Ausschluß. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.

4. Die Beitragsordnung wurde in dieser Fassung am 03.11.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen.